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Fasten, Ines
Die Grenzen der Notwehr im Wandel der Zeit
Kovac, J.
978-3-8300-5812-0
1. Aufl. 2011 / 304 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 205

Die Verfasserin widmet sich Bedeutung und Tragweite der Grenzen des Notwehrrechts aus historischer Perspektive. Im Vordergrund der Betrachtung stehen dabei die vier Fallgruppen: Angriffe unzurechnungsfähiger Personen, unerträgliches Missverhältnis der betroffenen Rechtspositionen, Abwehrprovokation und interpersonale Beziehung der Notwehrbeteiligten.
Der geschichtliche Abriss verdeutlicht, dass das Notwehrrecht in früheren Rechten sehr starken Restriktionen im Hinblick auf die Person des Angreifers, das Angriffsobjekt und die Umstände, unter denen der Angriff erfolgte, unterlag. Ein schrankenloses Notwehrverständnis ist verhältnismäßig jung und fand erstmals in der Notwehrbestimmung des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 seinen Niederschlag.

Die seit der Wende zum 20. Jahrhundert etablierte Auffassung, das schneidige Notwehrrecht jedenfalls für die oben genannten Fallgruppen nicht zur Anwendung kommen zu lassen, steht dabei in diametralem Gegensatz zu dem in neuerer Zeit zu beobachtendem verhalteneren Umgang mit den Einschränkungen des Notwehrrechts. Diese unterschiedlichen Entwicklungstendenzen erklärt die Verfasserin damit, dass die Gewichtung dreier in Wechselwirkung stehender Interessen die Grenzen der Notwehr bestimmen: das Interesse des Angegriffenen am Schutz seiner Rechtsgüter, das Interesse des Angreifers an Schonung seiner betroffenen Rechtspositionen und das von den Individualinteressen abstrahierte Interesse des Staates oder der Gesellschaft an Zurückweisung des Angriffs bzw. Schonung des Angreifers. Welche Interessen im Vordergrund des Notwehrverständnisses stehen, hängt von dem - historisch inkonstanten - Blickwinkel auf die Notwehrsituation ab, die maßgeblich durch die Bedeutung des Individuums im Rahmen des jeweiligen Gesellschaftssystems geprägt ist. Steht die Autonomie des Individuums im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Anschauung, hat dies ein unbeschränktes bzw. sehr weites Notwehrrecht zur Folge. Die Betonung der Gemeinschaftsbindung des Einzelnen hingegen findet in stärkeren Restriktionen des Notwehrrechts Ausdruck.